Oldtimerfreunde Straßdorf
Satzung


Satzung der „Oldtimerfreunde Straßdorf e.V.“


Beschlossen von der 1. ordentlichen Mitgliederversammlung am 15.05.2018


§ 1 Name und Sitz


(1) Der Verein führt den Namen „Oldtimerfreunde Straßdorf e.V.“
(2) Sitz des Vereins ist 73529 Schwäbisch Gmünd Straßdorf,


§ 2 Zweck und Ziel

Der Verein fördert und unterstützt die Erhaltung und Pflege historischer Fahrzeuge, Maschinen, Gerätschaften und Handwerke. Der Verein leistet ideelle Unterstützung bei der Wiederherstellung und Erhaltung von technischem Kulturgut. Seine Tätigkeit ist darauf gerichtet, die Allgemeinheit auf geistigem und kulturellem Gebiet selbstlos zu fördern. Der Satzungszweck wird verwirklicht mit der Durchführung von Restaurationen, eigenen Veranstaltungen, den Besuch von Veranstaltungen anderer Vereine und Institutionen und Öffentlichkeitsarbeit in Wort und Schrift.

 

§ 3 Gemeinnützigkeit

Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenverordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Er darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

 

§ 4 Geschäftsjahr

 

Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Das erste Rumpfgeschäftsjahr endet am 31.Dezember 2018.

 

 

§ 5 Änderung der Satzung und des Vereinszwecks

 

Für einen Beschluss, der eine Änderung der Satzung enthält, ist eine Mehrheit von zwei Dritteln aller zu einer Mitgliedersammlung erschienenen Vereinsmitglieder erforderlich.
(1) Zur Änderung des Vereinszwecks ist die Einstimmigkeit aller zu einer Mitglieder-versammlung erschienen Vereinsmitglieder erforderlich.
(2) Anträge zur Änderung der Vereinssatzung oder des Vereinszwecks sind bis spätestens 14 Tage vor einer Mitgliederversammlung schriftlich an die Vorstandschaft zu richten.
(3) Bei Auflösung oder Aufhebung der Körperschaft oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen der „Oldtimerfreunde Straßdorf“ zu gleichen Teilen den Kindergärten in Schwäbisch Gmünd - Straßdorf zu.

 

§ 6 Mitgliedschaft

 

(1) Erwerb der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird durch Beteiligung an der Gründungsvereinbarung oder durch späteren Beitritt erworben.
Für den späteren Beitritt muss ein Aufnahmeantrag schriftlich beim 1. oder 2. Vorstand abgegeben werden.
Damit erkennt der Antragssteller die vorliegende Vereinssatzung an.
Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft.


(2) Mitglieder
- Mitglieder können alle Personen werden,
- die sich für den Zweck und Ziel des Vereins interessieren
- die an den in §9 näher bezeichneten Rechten und Pflichten eines Mitglieds voll teilhaben wollen,


(3) Ehrenordnung
Generell werden alle Mitglieder für 10, 20, 25, 30, 35, 40 Jahre (und ggf. darüber hinaus) ununterbrochene Mitgliedschaft mit entsprechender Urkunde und Vereinsabzeichen im Rahmen einer Vereinsveranstaltung geehrt. Ab 40 Jahre Mitgliedschaft wandelt sich die Mitgliedschaft in eine Ehrenmitgliedschaft und wird beitragsfrei.


(4) Beendigung einer Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet
- mit dem Tod eines Mitglieds
- durch schriftliche Austrittserklärung, gerichtet an ein Vorstandsmitglied; sie ist nur zum Schluss eines Kalenderjahres unter Einhaltung der Kündigungsfrist von einem Monat zulässig.
Bis zum Zeitraum der Kündigung eingezahlte Beiträge werden nicht zurückerstattet.

 

 

(5) Ausschluss eines Mitglieds
Ein Mitglied, das in erheblichem Maß gegen die Vereinsinteressen verstoßen hat, wie z.B.
- die Schädigung des Ansehens des Vereins in der Öffentlichkeit
- das Begehen von Straftaten, die auch durch sonst gültige Gesetze verfolgt werden und sich auf den Verein auswirken können.
- den Vereinsfrieden stören,
- mit dem Beitrag trotz dreimaliger Mahnung über einen Zeitraum von länger als 3 Monaten im Rückstand befindet,
kann durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor dem Ausschluss ist das betroffene Mitglied persönlich oder schriftlich zu hören. Die Entscheidung über den Ausschluss ist schriftlich zu begründen und dem Mitglied schriftlich mitzuteilen. Es kann innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang schriftlich Berufung beim Vorstand einlegen. Über die Berufung entscheidet die Mitgliederversammlung. Macht das Mitglied vom Recht der Berufung innerhalb der Frist keinen Gebrauch, unterwirft es sich dem Ausschließungsbeschluss. Bis zum Zeitpunkt des Ausschlusses bezahlte Mitgliedsbeiträge werden nicht zurückerstattet.


 

§ 7 Rechte und Pflichten der Mitglieder

 

Mitglieder besitzen das aktive und passive Wahlrecht. Sie haben das Recht, Vereinseinrichtungen, soweit nicht anders vereinbart, kostenlos zu nützen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
Das Stimmrecht aller Mitglieder ist grundsätzlich gleichwertig.
Jede Person besitzt nur eine Stimme.
Zu den Pflichten der Mitglieder gehört es ganz allgemein, die Interessen und Ziele der „Oldtimerfreunde Straßdorf e.V.“ zu verfolgen, sowie die Satzung und Beschlüsse zu beachten.


§ 8 Organe des Vereins


1. Der Vorstand
2. Die Mitgliederversammlung


§ 9 Der Vorstand


(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus :
1. Vorstand
2. Vorstand
Vorstand Kommunikation                                                                                                                                           Vorstand Finanzen
4 Beisitzer


Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch den 1. und 2. Vorstand vertreten.
(2) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von 4 Jahren gewählt. Er bleibt so lange im Amt, bis eine Neuwahl erfolgt. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Amtsperiode aus, wählt der Vorstand ein Ersatzmitglied für den Rest der Amtsdauer des ausgeschiedenen Vorstandsmitglieds.
Im Gründungsjahr werden der 2. Vorsitzende, der Vorstand Kommunikation und 2 Beisitzer einmalig für 2 Jahre gewählt. Eine Wiederwahl ist zulässig.

 

§ 10 Die Mitgliederversammlung


(1) Die Mitgliederversammlung findet in den ersten Monaten des Jahres statt. Die
Einladung zur Mitgliederversammlung hat schriftlich, mit einer Frist von 2 Wochen zu erfolgen. Anträge müssen eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim 1. Vorstand schriftlich eingereicht werden.
(2) Die Mitgliederversammlung hat insbesondere folgende Aufgaben:
a.) Bericht der Vorstandschaft
b.) Bericht der Kassenprüfer
c.) Entlastung der Vorstandschaft
d.) Benennung eines Wahlleiters zur Wahl des 1. Vorstands
e.) Wahl der zu wählenden Vorstandsmitglieder
f.) Benennung von 2 Kassenprüfern
Die Kassenprüfer werden nur für ein Jahr benannt und dürfen dem Vorstand
nicht angehören
g.) Entscheidung über die eingereichten Anträge.
(3) Der Vorstand hat eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 5% der Mitglieder die Einberufung unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich fordern.
(4) Über die Inhalte der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, welches vom 1. und 2. Vorstand zu unterzeichnen ist.


§ 11 Mitgliedsbeiträge


Die Mitgliedsbeiträge sind Jahresbeiträge und jeweils im April eines Jahres im Voraus fällig. Über die Höhe des Jahresbeitrages entscheidet die Mitgliederversammlung.


§ 12 Vorstandssitzung


(1) Die Vorstandssitzung wird mindestens alle 12 Monate vom 1. oder 2. Vorstand schriftlich oder mündlich einberufen.
(2) Die Aufgaben der Vorstandssitzung sind es, Entscheidungen in allen Vereinsangelegenheiten, zu treffen, zu deren Regelung die Mitgliederversammlung nicht einberufen werden muss.
(3) Beschlüsse der Vorstandschaft werden mit einer einfachen Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder gefasst. Über gefasste Beschlüsse ist ein Protokoll anzufertigen.


§ 13 Datenschutzgrundverordnung


(1) Mit dem Beitritt eines Mitglieds nimmt der Verein seine Adresse, sein Geburts-
datum und seine Bankverbindung auf. Diese Informationen werden in dem vereinseigenen EDV-System gespeichert. Jedem Vereinsmitglied wird dabei eine Mitgliedsnummer zugeordnet. Die personenbezogenen Daten werden dabei durch geeignete technische und organisatorische Maßnahmen vor der Kenntnisnahme Dritter geschützt. Sonstige Informationen und Informationen über Nichtmitglieder werden von dem Verein intern nur verarbeitet, wenn sie zur Förderung des Vereinszweckes nützlich sind und keine Anhaltspunkte bestehen, dass die betroffene Person ein schutzwürdiges Interesse hat, das der Verarbeitung entgegensteht.

 

 

(2) Beim Austritt werden Name, Adresse und Geburtsjahr des Mitglieds aus der
Mitgliederliste gelöscht. Personenbezogene Daten des austretenden Mitglieds, die die Kassenverwaltung betreffen, werden gemäß den steuergesetzlichen
Bestimmungen bis zu zehn Jahre ab der schriftlichen Bestätigung des Austritts durch den Vorstand aufbewahrt.


§14 Vermerk


Es wird festgestellt, dass diese Satzung am 20.03.2018 errichtet wurde.


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Schwäbisch Gmünd Straßdorf, den 15.05.2018

 

 

 

 

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